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Abmahngefahr bei englischer Gebrauchsanweisung

Mit Urteil vom 11.3.2020 sprach das LG Essen (Az. 44 O 40/19) einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs von Elektroprodukten zu, denen nur eine englischsprachige Gebrauchsanweisung sowie englischsprachige Sicherheitsinformationen beigefügt waren.

Die Entscheidung

Das beklagte Unternehmen vertrieb elektrische Gaswarnmelder (offenbar ein Drittprodukt) sowohl an Gewerbekunden als auch Verbraucher. Sämtliche Angaben auf dem Produkt und der Verpackung und ebenso die beigefügte Gebrauchsanweisung waren in englischer Sprache. Gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG, der sowohl im gewerblichen als auch privaten Bereich gilt, ist bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Nutzer erforderlich ist. Das Gericht sah eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung nach diesen Maßstäben als erforderlich an – was angesichts der Sicherheitsfunktion des in Streit stehenden Produkts zutreffend ist. Nicht begründet wird jedoch das im Unterlassungstenor weitergehend enthaltene Gebot von Sicherheitshinweisen auf dem Produkt in deutscher Sprache. Dies überrascht, da der Beklagte wohl nicht selbst Hersteller, sondern nur Händler war. Allerdings erscheint auch in dieser Hinsicht ein Pflichtenverstoß wahrscheinlich. Dies etwa bezogen auf Händlerpflichten für Niederspannungsprodukte gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 1. ProdSV (der Händler „hat zu überprüfen, ob dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind“). Offengelassen hat das Gericht, ob der laut Beklagtem den Kunden übermittelte Link zu einer deutschsprachigen Anleitung nach § 3 Abs. 4 ProdSG ausreichend gewesen wäre. Angesichts des klaren Wortlauts und der Zweckrichtung der Vorschrift wird dies aber regelmäßig zu verneinen sein.

Praxisrelevanz

Ausschließlich fremdsprachige Bedienungsanleitungen und Gefahrenhinweise sind häufig vorzufinden. Produktrechtliche Vorgaben verlangen aber meist eine deutsche Fassung. Dies gilt nicht nur für Produkte mit relevanten Sicherheitsgefahren im Sinne von § 3 Abs. 4 ProdSG, sondern für zahlreiche Produkte, die neueren Harmonisierungsrechtsvorschriften unterfallen (z.B. nach EMV-, Niederspannungsrichtlinie, Bauproduktenverordnung). Diese Pflichten treffen regelmäßig nicht nur den Hersteller, sondern auch Händler und Importeure. Nicht-Konformitäten stellen überwiegend Wettbewerbsverstöße dar.