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Reparaturrichtlinie nimmt vorletzte Hürde

Das Europäische Parlament hat heute mit 584 zu 3 Stimmen bei 14 Enthaltungen den (geänderten) Vorschlag einer Richtlinie über das sog. „Recht auf Reparatur“ angenommen („Legislative Entschließung“ des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024). Damit biegt das Gesetzgebungsverfahren auf die Zielgerade ein (der Rat muss den Text noch förmlich verabschieden). Zeit für einen ersten Blick auf einige grundlegende Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag (vgl. zu unserem ausführlichen Blog-Beitrag zum Richtlinienvorschlag hier).

  • Das Herzstück des Richtlinienvorschlags, nämlich die Reparaturpflicht von Herstellern bestimmter Produkte (insbesondere Waschmaschinen, Staubsauger und Mobiltelefone) „auf Verlangen“ von Verbrauchern gemäß Art. 5 Abs. 1, wurde durch diverse flankierende Regelungen ergänzt. Nunmehr ist insbesondere auch vorgesehen, dass Hersteller keine Vertragsklauseln und keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen dürfen, die die Reparatur der relevanten Produkte behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt (Art. 5 Abs. 6). Auch dürfen Hersteller die Reparatur der relevanten Produkte nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde (Art. 5 Abs. 7).
  • Anders als ursprünglich vorgesehen soll der Verkäufer nun doch nicht zur Nachbesserung (Reparatur) anstelle einer Ersatzlieferung verpflichtet sein, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen. Diese in Art. 12 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Regelung war sehr kritisch aufgenommen worden, weil sie das bisherige freie Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Ersatzlieferung und Reparatur eingeschränkt hätte. Stattdessen soll die Nachbesserung nunmehr durch eine Kombination von Information und Anreizen gestärkt werden (Verlängerung der Gewährleistungsfrist hinsichtlich der Nachbesserung um 12 Monate).
  • Statt der ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Reparatur-Plattform besteht, wird eine europäische Online-Plattform mit nationalen Ablegern (Sektionen) eingerichtet (Art. 7 Abs. 1). Diese soll insbesondere Reparaturbetriebe vor Ort oder Reparaturinitiativen in der Nachbarschaft, z. B. Reparaturcafés, angeben und den Verbrauchern damit helfen, möglichst einfach Reparaturmöglichkeiten ausfindig zu machen. Die entsprechende Schnittstelle hat die Kommission binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie zu entwickeln. Verfügen Mitgliedstaaten binnen dieser drei Jahre über entsprechende Plattformen, können sie diese beibehalten.

Wie geht es nun weiter? Der Rat muss den Text noch förmlich verabschieden. Sofern dies erwartungsgemäß erfolgt, wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Vorgaben der Richtlinie sind dann innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.