zurück

Schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse

Seit etwas mehr als einem halben Jahr gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Das Gesetz brachte in Umsetzung der Geheimnisschutz-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2016/943) einige grundlegende Änderungen im Bereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen mit sich. Nicht alle Unternehmen haben sich bereits darauf eingestellt.

Es ist allerdings empfehlenswert, dies zügig nachzuholen, ungeachtet etwaiger vertraglicher Vereinbarungen zum Geheimnisschutz mit Mitarbeitern bzw. Dritten wie etwa Kunden, Lieferanten und Vertriebspartnern. So ist nach dem GeschGehG eine Voraussetzung für die Qualifikation einer Information als Geschäftsgeheimnis, dass sie „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist“. Fehlt es daran, so wird die Information nicht durch das Gesetz geschützt.

  • Insbesondere sind dann die gesetzlich geregelten Handlungsverbote bezüglich des Erlangens, Nutzens bzw. Offenlegens von Geschäftsgeheimnissen sowie die gesetzlich geregelten Ansprüche bei Rechtsverletzungen nicht anwendbar (insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz; die Nähe zu den klassischen Immaterialgüterrechten ist unverkennbar).
  • Und auch die strafrechtlichen Vorschriften im GeschGehG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen greifen dann nicht ein; sie knüpfen ebenfalls an den Begriff des Geschäftsgeheimnisses an, d.h. auch insoweit ist Voraussetzung, dass die jeweilige Information Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist (dies war etwa in § 17 UWG alter Fassung anders).

Was jeweils zu tun ist, um das Kriterium der „Angemessenheit“ zu erfüllen, hängt vom Einzelfall ab. Es ist aber klar erkennbar, dass ein differenzierendes Schutzkonzept erforderlich ist, d.h. es ist je nach den Umständen – und damit sind auch die jeweiligen Möglichkeiten von Unternehmen angesprochen, die bei Kleinunternehmen andere sind als bei Großkonzernen – zu prüfen, welche Informationen welchen Schutz benötigen.

Zunächst einmal sind also solche Informationen zu identifizieren, die als Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind bzw. geschützt werden sollen, sodann ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeiten der jeweils angemessene Schutzbedarf/Schutzumfang zu ermitteln und ein Konzept zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu entwickeln, das in der Praxis möglichst effizient und effektiv umgesetzt werden kann. Dies sollte insbesondere Maßnahmen wie die Einrichtung technischer/organisatorischer Hindernisse für einen unbefugten Zugriff beinhalten; hier kann ein Blick in Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung Orientierung bieten. Ferner sollten geeignete vertragliche Regelungen insbesondere mit Mitarbeitern und Dritten wie etwa Kunden, Lieferanten und Vertriebspartnern getroffen werden, sofern nicht bereits geschehen.

Insoweit sollten Unternehmen auch ihre aktuell bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen/NDAs überprüfen und insbesondere darauf achten, dass der jeweilige Gegenstand und Umfang des Schutzes klar definiert und die jeweiligen Schutzmaßnahmen angemessen sind.