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Neue RAPEX-Leitlinien – Gesteigerte Rückrufrisiken
Am 15.3.2019 sind die neuen RAPEX-Leitlinien in Kraft getreten (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission, ABl. EU Nr. L 73, S. 121 ff.). Die Leitlinien regeln die Funktionsweise des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) und beinhalten einen ausführlichen Leitfaden für die Erstellung einer sogenannten „RAPEX-Risikobewertung“, die den Dreh- und Angelpunkt für die (behördliche) Entscheidung über den Umgang mit nachträglich aufgetretenen Produktrisiken bildet. Die neuen Leitlinien enthalten wesentliche Neuerungen für die Praxis, die allen Marktakteuren geläufig sein sollten:
- Die RAPEX-Leitlinien gelten nunmehr offiziell auch für b2b-Produkte. Damit werden die Leitlinien an die bereits seit längerem bestehende Behörden-Praxis angepasst. Für die Marktakteure bedeutet dies, dass nunmehr auch reine b2b-Produkte unbeschränkt dem RAPEX-System unterfallen.
- Eine in der praktischen Auswirkung unmittelbar über das RAPEX-System hinaus wirkende Aussage in den Leitlinien betrifft die Reichweite des Begriffs „Verbraucherprodukt“ (siehe Anhang Teil I Ziffer 3.1). Hierzu nehmen die Leitlinien relativ ausführlich Stellung, unterlegt mit diversen Beispielen. Im Ergebnis vermittelt die EU-Kommission hierbei ein im Vergleich zu bisherigen Äußerungen und auch der bis dato vorherrschenden Verwaltungsauffassung (deutlich) restriktiveres Verständnis, wenn es um die Abgrenzung zu b2b -Produkten geht. So sollen sogenannte „Migrationsprodukte“ nur als Verbraucherprodukte zu qualifizieren sein, wenn sie „ohne besonderes Wissen oder besondere Schulung erworben und bedient werden können“. Es reicht also nicht mehr nur die rein faktische Zugänglichkeit oder tatsächliche Beschaffung über Vertriebswege außerhalb des vorgesehenen gewerblichen Bereichs (z.B. im Onlinehandel). Außerdem soll die rein passive Verwendung durch Verbraucher im Rahmen der Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht mehr für die Annahme eines Verbraucherprodukts. Erforderlich sei eine aktive Nutzung, etwa die Benutzung von Shampoo beim Frisör oder eines Busses durch Fahrgäste. Dies dürfte grundlegende Bewegung in die Diskussion um die mitunter sehr weit reichende Einbeziehung von b2b -Produkten in das strengere Verbraucherprodukte-Regime bringen.
- Im Wesentlichen unverändert geblieben ist die grundsätzliche Methodik hinsichtlich der Erstellung einer RAPEX-Bewertung. Allerdings droht aufgrund einer versteckten und verklausulierten Ergänzung der Leitlinien eine signifikante Erweiterung des Scopes und des Umfangs von RAPEX Bewertungen sowie eine Herabsetzung der Schwelle für Handlungspflichten. Demnach sollen für die Ermittlung des produktspezifischen Risikos nicht mehr nur die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Endverbraucher, sondern auch für „andere maßgebliche öffentliche Interessen (etwa für die Sicherheit im Allgemeinen oder für die Umwelt)“ in eine RAPEX-Bewertung einfließen. Der weit überwiegende Teil der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften verfolgt neben der Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern den Schutz von Sachwerten und/oder öffentlicher Interessen (z.B. der Umwelt). Den neuen RAPEX-Leitlinien scheint die Maßgabe zu Grunde zu liegen, dass Risiken für solche Schutzgüter jeweils auch zu bewerten sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Behördenpraxis mit dieser neuen Vorgabe umgeht. Es zeichnet sich jedoch in jedem Fall bereits ab, dass der Aufwand für die Erstellung einer RAPEX-Bewertung signifikant steigen dürfte und die Durchführung solcher ergänzenden Bewertungen erhebliche Herausforderungen birgt. Die Leitlinien sind nämlich nicht an die völlig anderen Rahmenbedingungen und Spezifika anderer Schutzgüter als der Sicherheit und Gesundheit angepasst worden. So ist etwa unklar, wie die maßgeblichen Verletzungs-Schweregrade (Tabelle 3), die „Verbraucherkategorie“ (Tabelle 1) und typische „Verletzungsszenarien“ (Tabelle 2) hinsichtlich der Auswirkungen auf Umwelt- oder Sachwerte gebildet werden sollen.