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Gesetzesentwurf zum Recht auf Reparatur: Was kommt auf Hersteller zu?

1. Hintergrund

Die sog. „Reparaturrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2024/1799) ist im Juli 2024 in Kraft getreten und bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umzusetzen. Ihr primäres Ziel besteht darin, Verbraucher dazu zu motivieren, Geräte häufiger reparieren statt ersetzen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde mit der Reparaturrichtlinie u.a. ein neuartiges gesetzliches „Recht auf Reparatur“ geschaffen, das Verbraucher in Ergänzung ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Mängeln direkt gegen Hersteller bestimmter Produkte geltend machen können. Dabei geht es erkennbar auch darum, präventiv auf die Hersteller einzuwirken; sie sollen dazu veranlasst werden, mit Blick auf die gestärkten Verbraucherrechte bereits bei der Produktion verstärkt auf den Aspekt der sog. „Nachhaltigkeit“ zu achten und die Reparierbarkeit zu fördern. Die Änderungen werden erhebliche Mehrbelastungen für Hersteller zur Folge haben, wie wir bereits in unserem Beitrag zum Vorschlag der Reparaturrichtlinie erläutert hatten.

Seit dem 15.01.2026 liegt der entsprechende Entwurf eines Umsetzungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor. Wir beleuchten im Folgenden einige seiner zentralen Inhalte. Dies betrifft insbesondere Änderungen am Mängelgewährleistungsrecht und die Einführung einer Reparaturpflicht des Herstellers für die übliche Lebensdauer bestimmter Produkte als Ergänzung des Gewährleistungsrechts. Die Änderungen betreffen das Bürgerliche Recht in Gestalt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) (die jeweilige Entwurfsfassung nachfolgend als „BGB-E“ bzw. „EGBGB-E“ gekennzeichnet).

2. Änderungen am Gewährleistungsrecht und Recht des Verbrauchsgüterkaufs

2.1 Erweiterung des Mangelbegriffs – auch für B2B- und C2C-Geschäfte

Eine der bedeutsamsten vorgesehenen Änderungen betrifft § 434 BGB, die Kernvorschrift des Sachmängelgewährleistungsrechts. Nunmehr soll gemäß § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB-E auch die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Sache gehören und neben die bereits bisher vorgesehenen objektiven Kriterien „Menge“, „Qualität“ sowie „sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit“ treten.

Die Reparierbarkeit wird im Ergebnis ausdrücklich Teil der objektiven Anforderungen an das jeweilige Produkt. Sprich: Liegt die Reparierbarkeit eines Produkts nicht im Rahmen der für solche Produkte üblichen Beschaffenheit, kann dies z.B. Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz auslösen.

Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich um ein B2B-, B2C- oder auch C2C-Geschäft handelt. Damit geht der Gesetzesentwurf über den Anwendungsbereich der Reparaturrichtlinie, der sich auf das B2C-Verhältnis beschränkt, hinaus und klärt zugleich einen bisherigen Diskussionspunkt; es war fraglich, und höchstrichterlich bislang nicht entschieden, ob die Reparierbarkeit unter § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB („sonstige Merkmale der Sache“) fällt.

Sämtliche Hersteller, seien es Endprodukte oder Zulieferteile, müssen vor diesem Hintergrund mit Blick auf den Vertrieb sicherstellen, dass die jeweiligen Produkte eine für die relevante Produktgruppe übliche Reparierbarkeit aufweisen. Andernfalls drohen Gewährleistungsansprüche und erhöhte Regressrisiken entlang der Lieferkette. Die Reparierbarkeit wird damit zu einem haftungsrelevanten Qualitätsmerkmal, das insbesondere bereits beim Produktdesign und der Materialwahl (stärker) zu berücksichtigen ist; zugleich wird die Verfügbarkeit von Ersatzteilen (noch) wichtiger und muss bei der Planung verstärkt beachtet werden. Auf der Beschaffungsseite ist es für alle Hersteller ratsam, Lieferverträge daraufhin zu überprüfen, ob insbesondere die Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit (wie auch entsprechende technische Dokumentation) ausreichend und hinreichend lange abgesichert sind.

2.2 Besonderheiten hinsichtlich des Verbrauchsgüterkaufs, insbesondere Verjährung

Der Gesetzentwurf enthält wesentliche Neuerungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs. Dies betrifft insbesondere die auf Art. 16 der Reparaturrichtlinie basierende einmalige Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist um zwölf Monate, wenn der Verbraucher eine Reparatur anstelle eines Ersatzprodukts wählt (§ 475e Abs. 5 BGB-E). Im Regelfall ergibt sich damit eine dreijährige Verjährung ab Lieferung. Achtung: Dies ist nicht zwangsläufig der Fall. Denn das Gesetz erlaubt unter gewissen Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere Erweiterungen der Frist (z.B. auf drei Jahre), aber auch – unter sehr engen Voraussetzungen – Verkürzungen (vgl. § 476 Abs. 2 BGB). Die jeweils geltende Frist kann sich also gemäß § 475e Abs. 5 BGB-E z.B. von drei auf vier Jahre verlängern. Unzutreffend ist demgegenüber die teils anzutreffende allgemeine Aussage, die Verjährungsfrist verlängere sich von zwei auf drei Jahre. Dies wird in der Praxis häufig, aber eben nicht immer zutreffend sein.

Die Verlängerung greift kraft Gesetzes, sobald der Verbraucher (vgl. § 439 BGB) die Reparatur wählt. Dies tritt neben § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vollständiger Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis) und ersetzt diesen nicht. Anders als im Rahmen von § 212 BGB ist ein Anerkenntnis des Verkäufers (Herstellers) nicht erforderlich.

Ferner sieht § 475 Abs. 4 BGB-E zusätzliche Informationspflichten des Verkäufers vor. Er hat den Verbraucher darüber zu informieren, dass dieser zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann, und dass sich bei Wahl der Reparatur die Verjährungsfrist verlängert.

In der Praxis ergeben sich aus den Änderungen erweiterte Risiken – mit unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen entlang der Lieferkette.

Je nach Geschäftsmodell stellen sich die Konsequenzen auf der Vertriebsseite wie folgt dar:

  • Hersteller, die ihre Produkte direkt an Verbraucher vertreiben, müssen damit rechnen, dass sich die jeweilige Gewährleistungsfrist faktisch verlängert, wenn Verbraucher die Reparatur wählen. Interne Prozesse zur Mängelbearbeitung und Risikobewertung sollten entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die zusätzlichen Informationspflichten, welche die direkt an Verbraucher verkaufenden Hersteller treffen.
  • Hersteller, die ihre Produkte über Händler vertreiben oder als Zulieferer von Komponenten tätig sind, sind mittelbar betroffen. Die verlängerte Verjährung beim Verkäufer wirkt sich über §§ 445a, 445b BGB auf das Regressrisiko in der Lieferkette aus. Regressansprüche können künftig wegen der von Fall zu Fall zu einem späteren Zeitpunkt als bisher geltend gemacht werden.

Auf der Beschaffungsseite empfiehlt sich für Hersteller eine Überprüfung der Einkaufsverträge, insbesondere hinsichtlich Gewährleistungs- und Haftungsklauseln, einschließlich Verjährung. Die Verträge sollten daraufhin untersucht werden, ob sie die erweiterten Risiken sachgerecht abbilden.

3. Einführung einer Reparaturpflicht mit begleitenden Informationspflichten

3.1 Betroffene Produkte und Hersteller; Erweiterung auf Bevollmächtigte, Importeure und Händler

Die gravierendste Neuerung des Gesetzesentwurfs betrifft die Einführung einer eigenständigen Reparaturverpflichtung des Herstellers gemäß §§ 479a-g BGB-E auf Verlangen des Verbrauchers.

Verbrauchern steht künftig gegen Hersteller bestimmter Produkte ein gesetzlicher Reparaturanspruch zu, auch wenn nicht der Hersteller selbst, sondern ein Dritter das Produkt an den Verbraucher verkauft hat. Der Anspruch ergänzt das Gewährleistungsrecht und greift gerade dann, wenn dem Verbraucher keine Mängelrechte mehr zustehen.

Betroffen sind Hersteller von Produkten, die unter die in Anhang II der Reparaturrichtlinie genannten EU-Verordnungen fallen. Dies betrifft etwa Hersteller von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Haushaltsgeschirrspülern, Kühlschränken, elektronischen Displays, Schweißgeräten, Staubsaugern, Servern und Datenspeicherprodukten, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets, sowie bestimmte Akku-Hersteller, etwa für E-Bikes und E-Scooter.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, so erfüllt ggf. sein Bevollmächtigter die Reparaturpflicht. Gibt es keinen solchen Bevollmächtigten innerhalb der EU, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers, und wenn es auch diesen nicht gibt, trifft den Händler die entsprechende Pflicht.

3.2 Untervergabe möglich

Eine Untervergabe von Reparaturen an Dritte, insbesondere autorisierte Service-Partner (vgl. auch Ziffer 3.7 unten), ist zulässig. Im Gesetzentwurf wird dies nicht ausdrücklich klargestellt, es wurde aber von der Reparaturrichtlinie klar vorgegeben (vgl. deren Art. 5 Abs. 1 Satz 3). Ggf. ist das Verschulden des jeweiligen Reparaturbetriebs dem Hersteller nach § 278 BGB zuzurechnen.

3.3 Ergänzung zur Gewährleistung; „Fehlerhaftigkeit“ und „vorgesehener Verwendungszweck“

Die Reparaturpflicht besteht gemäß § 479a Nr. 3 BGB-E nur für „fehlerhafte“ Waren, für die dem jeweiligen Verbraucher die gesetzlichen Mängelrechte gemäß § 437 BGB nicht oder nicht mehr zustehen. D.h. soweit der Verbraucher die Mängelrechte gegen den jeweiligen Verkäufer geltend machen kann, steht ihm der Anspruch gegen den Hersteller nicht zu. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass dies allen Verbrauchern bewusst sein wird. Hersteller müssen sich daher darauf einstellen, dass sie zukünftig (vermehrt) Anfragen von Verbrauchern im Hinblick auf Reparaturen erhalten werden, selbst wenn den Verbrauchern die entsprechenden Rechte (noch) nicht zustehen.

Wann ein Produkt „fehlerhaft“ ist, wird weder im Gesetzentwurf noch in der Reparaturrichtlinie selbst ausdrücklich definiert. Aus der Richtlinie sowie aus § 479a Abs. 1 BGB-E ergibt sich jedoch, dass Anlass der Reparatur ist, dass die Ware ihren „vorgesehenen Verwendungszweck“ nicht mehr erfüllt und wieder in einen Zustand versetzt werden soll, in dem dies der Fall ist. Das Fehlen klarer Vorgaben zur Bestimmung der „Fehlerhaftigkeit“ ist unglücklich (vgl. hierzu bereits unseren Blog-Beitrag zum Richtlinienvorschlag, dort unter Ziffer 4). Viel spricht dafür, von einem objektiven Verständnis auszugehen, das sich am gewöhnlichen Verwendungszweck des jeweiligen Produkts orientiert (vgl. etwa Art. 2 Nr. 18 Ökodesign-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1781). Der Hersteller hat regelmäßig etwaige subjektive Vereinbarungen zwischen Verbraucher und (Dritt-)Verkäufer nicht zu verantworten; sie sind ihm vielmehr unbekannt. Es wäre daher evident unbillig, wenn Verbraucher gegenüber Herstellern mit dem Argument auftreten könnten, der Verkäufer habe ihnen bestimmte, darüber hinausgehende Zusagen hinsichtlich des konkreten Verwendungszwecks gemacht.

Dies dürfte auch in reinen Direktverkaufskonstellationen nicht anders zu beurteilen sein, da weder die §§ 479a ff. BGB-E noch die Reparaturrichtlinie erkennen lassen, dass solche Fälle abweichend behandelt werden sollen. Zusammengefasst wird sich die Fehlerhaftigkeit – und damit die Reparaturbedürftigkeit – voraussichtlich am objektiv gewöhnlichen Verwendungszweck des Produkts orientieren. Ist der Verbraucher der Auffassung, das Produkt sei fehlerhaft, weil es nicht einem individuell zugesagten besonderen Zweck entspricht, objektiv jedoch funktionstüchtig, besteht gegenüber dem Hersteller kein Anspruch; allenfalls stellt sich dann die praktisch geschäftspolitisch relevante Frage einer Kulanzlösung.

Mit Blick auf den Überblickscharakter dieses Beitrags vertiefen wir diese Fragestellungen an dieser Stelle nicht weiter.

3.4 Weitere Vorgaben hinsichtlich der Reparatur; Vergütung

Der Hersteller hat die Reparatur nach § 479b Abs. 1 S. 2 BGB-E „gemäß Art. 2 Nr. 20 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat“. Was ein angemessener Zeitraum ist, wird von Fall zu Fall, gerade auch mit Blick auf das Produkt und den entsprechenden Fehler, zu bestimmen sein. Mit Blick auf den Verbraucherschutzzweck der Reparaturrichtlinie wird er allerdings im Zweifel eher knapp als großzügig bemessen sein, wobei dem Hersteller zugleich hinreichend Zeit gegeben werden muss, die Problematik zu analysieren und zu reparieren. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Rechtsprechung praktisch an den zur Nachbesserung im Rahmen von § 439 BGB etablierten Maßstäben orientieren wird. Die Bezugnahme auf Art.2 Nr. 20 der Ökodesign-Verordnung im Wortlaut der Vorschrift ist weder anwenderfreundlich noch erforderlich und wird voraussichtlich noch beseitigt werden.

Der Reparaturanspruch besteht gemäß § 479b Abs. 2 Satz 1 BGB-E, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Reparaturrichtlinie aufgeführten Rechtsakten der EU, gewährleisten muss. Dies sind regelmäßig sieben bis zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem die Produktion des jeweiligen Modells eingestellt wird (z.B. sieben Jahre für Smartphone-Ersatzteile wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher; z.B. zehn Jahre für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner; vgl. jeweils S. 26 der Gesetzesbegründung). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist; aus lediglich wirtschaftlichen Erwägungen darf der Hersteller die Reparatur aber nicht ablehnen (vgl. S. 26 der Gesetzesbegründung und Erwägungsgrund 24 der Reparaturrichtlinie). Er darf sie auch nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde. Sprich: Auch eine erneute Reparatur durch den Hersteller selbst kann geschuldet sein, sobald der Verwendungszweck durch eine frühere Reparatur nicht erreicht wurde.

Dies sind insgesamt erhebliche neue Belastungen für Hersteller, die ohne Kompensation unverhältnismäßig wären. Daher steht den Herstellern ein angemessenes Entgelt zu, § 479b Abs. 3 BGB-E. Dies wird nach der Formulierung, wie auch schon in der Reparaturrichtlinie, eine angemessene Gewinnspanne enthalten. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die für die Abnahme im Werkvertragsrecht geltenden §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind dann entsprechend anzuwenden.

Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt worden, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher bestimmte Rechte entsprechend dem werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht geltend machen. So kann er beispielsweise entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen, die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen fordern, das Entgelt mindern oder Schadensersatz geltend machen (§ 479b Abs. 4 BGB-E).

Eine relevante weitere Vorgabe ist, dass Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu angemessenen Preisen anbieten müssen (§ 479c BGB-E). Richtlinienkonform ist dies so auszulegen, dass die Verbraucher durch den Preis nicht von einer Reparatur abgeschreckt werden dürfen (Art. 5 Abs. 4 der Reparaturrichtlinie).

3.5 Informationspflichten

Solange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie gemäß § 479d Abs. 1 BGB-E Informationen über diese Reparaturleistungen in einer leicht zugänglichen, klaren und verständlichen Weise kostenlos bereitzustellen. Ziel ist, dass Verbraucher leicht feststellen können, ob bei einer defekten Ware die Reparaturverpflichtung zur Anwendung kommt (vgl. S. 26 der Gesetzesbegründung).

Sie sind zudem verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Website Preisverzeichnisse für typische Reparaturen gemäß den Vorgaben der Preisangabenverordnung zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht den bereits aktuell geltenden Vorgaben.

3.6 Unzulässige Handlungen

Gemäß § 479e BGB-E wird Herstellern untersagt, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Reparaturrecht fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Zudem ist vorgesehen, dass Hersteller die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern dürfen, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.

Diese Vorgaben dürften in der Praxis Probleme aufwerfen. Bereits im Hinblick auf den Richtlinienentwurf wurde in Fachkreisen darauf hingewiesen, dass mögliche gewerbliche Schutzrechte von Original-Herstellern etwa für unabhängige Reparaturbetriebe kostspielig werden könnten, und das Beispiel eines etwaigen Patentschutzes angeführt (vorbehaltlich der patentrechtlichen „Erschöpfung“). Für unabhängige Anbieter dürfte dies jedenfalls mittel- bis langfristig riskant werden. Denkbar sind insoweit insbesondere entsprechende Lizenzvereinbarungen mit dem jeweiligen Hersteller.

Umgekehrt sollten Hersteller beachten, dass Verletzungen dieser Vorschriften, sofern sie erwartungsgemäß gesetzliche Geltung erlangen, nach UWG und UKlaG abmahnfähig sein können (vgl. S. 30 des Gesetzesbegründung).

3.7 Abschluss von Reparaturverträgen; Ausschluss abweichender Vereinbarungen; Verträge mit Reparaturbetrieben

Der Hersteller oder auch der von ihm beauftragte Reparaturbetrieb kann mit dem Verbraucher zwar einen Reparaturvertrag abschließen; dies ist aber nicht erforderlich, weil das Recht des Verbrauchers auf Reparatur bereits nach dem Gesetz besteht. Schließt er mit dem Verbraucher gleichwohl einen solchen Vertrag ab, sind dabei gemäß § 479g BGB-E jegliche Vereinbarungen ausgeschlossen, die zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Dennoch dürfte es für Hersteller bzw. von ihnen eingesetzte Reparaturbetriebe häufig sinnvoll sein, Reparaturverträge abzuschließen. So könnten bspw. Leistungsumfang und Abwicklung (Versandmodalitäten) wie auch die Preisgestaltung und Einzelheiten entsprechend geregelt werden, um Konflikten vorzubeugen. Zudem dürften Regelungen bezüglich der Abnahme (s. oben, §§ 640 ff. BGB, Ziffer 3.4) sinnvoll sein. Lässt der Hersteller Reparaturen über Reparaturbetriebe durchführen, sollte er insoweit klare Regelungen, insbesondere zum Regress, treffen. Dabei sollte er überprüfen, inwieweit solche Betriebe Gebrauch von dem nach Art. 245 EGBGB-E vorgesehenen Europäischen Reparaturinformationsformular machen sollten (dessen Verwendung ist freiwillig; sofern es aber die Angaben nach Art. 245 § 3 Abs. 1 EGBGB-E enthält, gilt es als Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit Mindest-Bindungsfrist von 30 Tagen). Dieses Formular soll es Verbrauchern ermöglichen, Reparaturleistungen, einschließlich Alternativangeboten für die Reparatur, zu bewerten und auf möglichst einfache Weise zu vergleichen. Ob das in der Praxis seinen Zweck erfüllt, wird sich zeigen.

4. Fazit und Ausblick

Die Umsetzung der Reparaturrichtlinie bringt eine Vielzahl an neuen Herausforderungen für Hersteller mit sich. Wie auf europäischer Ebene gewünscht, wird das Zivilrecht zum umweltpolitischen Instrument. Herstellern ist klar zu empfehlen, sich mit den zu erwartenden Änderungen intensiv auseinanderzusetzen, auch wenn bis zur endgültigen Umsetzung des Entwurfs in das BGB und EGBGB noch (begrenzte) Anpassungen erfolgen können. Dabei sind Hersteller unterschiedlich intensiv betroffen, je nach Geschäftsmodell und Produktgruppen; hierzu geben wir im Folgenden einen nicht abschließenden Überblick:

Hersteller, die Anhang-II-Produkte direkt an Verbraucher verkaufen, sind am stärksten betroffen. Für sie greifen sowohl die Verjährungsverlängerung bei Wahl der Reparatur (§ 475e Abs. 5 BGB-E) als auch die Einbeziehung der Reparierbarkeit in den Mangelbegriff (§ 434 BGB-E). Hinzu tritt die eigenständige Reparaturverpflichtung nach §§ 479a ff. BGB-E, die unabhängig von der Gewährleistung besteht und regelmäßig über sieben bis zehn Jahre nach Produktionsende wirken kann. Dies ist auf der Vertriebsseite eine massive Mehrbelastung. Auf der Beschaffungsseite ist zu beachten, dass etwa die Ersatzteilverfügbarkeit und auch die zugrunde liegenden Designentscheidungen langfristig abgesichert und vertraglich entlang der Lieferkette adäquat abgebildet werden müssen; Regressrisiken nach §§ 445a, 445b BGB gewinnen (weiter) an Bedeutung. Betroffenen Herstellern ist also insgesamt zu empfehlen, frühzeitig ein Lifecycle-Management einzuführen, Produktionsenddaten sauber zu dokumentieren, Ersatzteilstrategien über mehrere Jahre zu planen und Lieferverträge um klare Verpflichtungen zur Ersatzteilverfügbarkeit und Reparierbarkeit zu ergänzen.

Hersteller, die zwar direkt an Verbraucher verkaufen, deren Produkte aber nicht unter Anhang II fallen, unterliegen keiner eigenständigen Hersteller-Reparaturpflicht. Gleichwohl verlängert sich auch hier bei Wahl der Reparatur die Verjährungsfrist, und die Reparierbarkeit kann als objektive Beschaffenheitsanforderung (§ 434 BGB-E) relevant werden. Regressrisiken steigen. Auch hier bestehen also klare Mehrbelastungen auf der Vertriebsseite. Auf der Beschaffungsseite steigt entsprechend der Druck, Bauteile und Vorprodukte so auszuwählen und vertraglich abzusichern, dass die Reparierbarkeit gewährleistet ist und das Risiko von Regressfällen reduziert wird.

Zulieferer von Herstellern, die Anhang-II-Produkte an Verbraucher vertreiben, sind auf der Vertriebsseite von den Änderungen im Gewährleistungsrecht (unmittelbar) bzw. Verbrauchsgüterkaufrecht (mittelbar) betroffen. Insoweit steigen Regressrisiken in der Lieferkette. Dies gilt auch mit Blick auf die neue eigenständige Reparaturpflicht. Auf der Beschaffungsseite bedeutet das, dass auch diese Zulieferer langfristige Liefer- und Ersatzteilstrategien etablieren und technische Spezifikationen an Reparaturanforderungen ausrichten müssen. Praktisch empfiehlt sich hier zudem eine enge Abstimmung mit OEM-Kunden über Reparaturkonzepte.

Zulieferer für an Verbraucher vertriebene Endprodukte außerhalb des Anhang-II-Katalogs sind weniger intensiv betroffen, müssen aber ebenfalls mit verschiedenen Herausforderungen umgehen. Auch hier kann auf der Vertriebsseite die Verlängerung der Verjährung im Verbrauchsgüterkauf beim Endkunden zu verlängerten Regressketten führen. Die Auswirkungen sind hier also primär haftungsrechtlicher Art. Sinnvoll ist es vor diesem Hintergrund, bestehende Haftungs- und Gewährleistungsregelungen in Lieferverträgen zu überprüfen. Auch auf der Beschaffungsseite sind die Herausforderungen geringer als für Zulieferer für Anhang-II-Produkte (s. oben). Dennoch sollten die erhöhten Risiken auf der Vertriebsseite auch hier auf der Beschaffungsseite berücksichtigt werden, d.h. insbesondere mit Blick auf die Haftung.

Hersteller, deren Produkte weder selbst an Verbraucher verkauft noch in Produkte für Verbraucher eingebaut werden, unterfallen den neuen verbraucherschutzrechtlichen Sonderregeln grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar. Für sie greifen weder die verlängerte Verjährung des § 475e BGB-E noch die neue Reparaturpflicht nach §§ 479a ff. BGB-E. Gleichwohl müssen auch sie die neuen Vorgaben zur Reparierbarkeit (§ 434 BGB-E) beachten. Zudem können sich für sie mittelbare Effekte ergeben, etwa durch steigende Marktstandards hinsichtlich der Reparierbarkeit oder Ersatzteilverfügbarkeit in benachbarten Branchen, oder höhere vertragliche Nachhaltigkeitsanforderungen.

Für alle Hersteller gilt allerdings abseits aller potenziellen  Nachteile, dass sich aus den anstehenden Änderungen auch neue Chancen ergeben. Hochwertige oder besonders reparaturfreundliche Produkte sowie leistungsfähige Service- und Reparaturkonzepte können künftig einen (noch stärkeren) Wettbewerbsvorteil bedeuten. Wer die Weichen hier richtig stellt, kann die neuen Vorgaben strategisch nutzen.